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Start der nächsten Ausbildung zum Praxisbegleiter Bobath BIKA® am 01.09.2025!
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Die in den DRGs geforderte aktivierende therapeutische Pflege
(OPS 8-550, 8-552) ist Inhalt eines Bobath Pflegegrundkurses, sowie des -Aufbaukurses
Satzung BIKA® e.V.
Bobath-Initiative für Kranken- und Altenpflege e.V
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Bobath-Initiative für Kranken- und Altenpflege e.V." abgekürzt BIKA® e.V., hat seinen Sitz in Ettlingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ettlingen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat folgende Ziele:
a) Professionalisierung der Pflegenden in therapeutisch-aktivierender Pflege BOBATH BIKA® von Patienten mit Schädigungen des zentralen Nervensystems zur:
- Förderung und individuellen Aktivierung des Patienten in seinen Alltagskompetenzen
- Förderung von Präventionsmaßnahmen für Pflegende, bezogen auf eine rückengerechte Arbeitsweise
- Verhinderung von Sekundärschäden bei Patienten
b)Förderung der Verbreitung des Bobath-Konzeptes in der Kranken- und Altenpflege
c)Weiterentwicklung und Qualitätsförderung des Bobath-Konzeptes in der Pflege unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Forschung insbesondere der Pflegeforschung
d)Zusammenarbeit mit anderen Personen und Organisationen, die das Bobath-Konzept fördern
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein "Bobath-Initiative für Kranken- und Altenpflege" e.V. (BIKA®e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sein Ziel betrifft die Verbesserung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ebenso wenig werden Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer:
a) ausgebildeter Pflegeinstruktor Bobath BIKA® ist
b) am 24. November 1996 bereits ordentliches Mitglied war
c) durch die Mitgliederversammlung zugelassen ist
(2) Außerordentliches Mitglied kann werden:
a) Wer die Absicht hat, sich zum Pflegeinstruktor Bobath BIKA® ausbilden zu lassen
b) eine Ausbildung in der Krankenpflege oder eine mindestens 2-jährige Ausbildung in der Altenpflege absolviert hat
c) danach mindestens 1 Jahr praktische Tätigkeit mit Patienten mit Läsionen des Zentralen Nervensystems im Bereich der Fachabteilungen Neurologie, Innere Medizin oder Geriatrie geleistet hat
d) die Teilnahme an einem mindestens 8-tägigen Bobath-Pflegegrundkurs nach den Richtlinien der BIKA®e.V. oder des VeBID (Verein der Bobath-InstruktorInnen (IBITA) Deutschland und Österreich e.V.) nachweisen kann
e) darauf aufbauend weitere praktische und theoretische Erfahrungen in Bezug auf das Bobath-Konzept erworben hat.
f) wer die Arbeit und die Ziele des Vereins unterstützt, ohne die Anforderungen des § 4 Abs. 2 a - e zu erfüllen
g) Personen, die sich besonders im Bobath-Konzept verdient gemacht haben, können vom Vorstand als Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie außerordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied geschieht durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(4) Mitglieder, die ihre satzungsmäßigen Pflichten nicht erfüllen oder vereinsschädigend handeln, können nach vorheriger Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Beitrag
Von den Vereinsmitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird zum 15.01. eines jeden Jahres fällig. Der Jahresbeitrag ist auch im Jahr des Beitritts in voller Höhe zu zahlen.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(1) Die Mitgliederversammlung tritt ordentlich oder außerordentlich zusammen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt innerhalb von vier Wochen zusammen, wenn es der Vorstand oder 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich eingeladen mit einer Mindestfrist von 2 Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) den Vorstand des Vereins zu wählen,
b) über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen
c) über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
d) dem Vorstand des Vereins Entlastung und für die kommende Tätigkeitsperiode Empfehlungen zu erteilen,
e) über Ergebnisse von Arbeitsgruppen zu entscheiden.
§ 9 Vereinsvorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtsperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsmacht, vertreten.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgabe des Vorstandes ist es, über alle Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des Vereins Beschluss zu fassen, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaft der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung eingetragen im Stifungsverszeichnis der Bezirksregierung Düsseldorf mit der Ordnungsnummer 623 zu.
§ 12 Satzungsänderung
Die Bestimmungen dieser Satzung können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Ein die Satzung ändernder Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Satzung wurde am 15. Oktober 1994 errichtet, und neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 3. März 2012